Vereinssatzung
des Gewerbevereins Merkstein e.V. in der Stadt Herzogenrath

§ 1

Der Verein führt den Namen "Gewerbe-Verein Merkstein". Er stellt sich zur Aufgabe, die Interessen aller Gewerbetreibenden, die dem Verein als Mitglied angeschlossen sind, zu wahren. Er ist grundsätzlich überkonfessionell und überparteilich.

§ 2

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Merkstein. Mitglied des Vereins kann jeder Merksteiner Gewerbetreibende, Handwerker, Landwirt und jeder Freischaffende werden, der bereit ist, sich zu diesen Zielen zu bekennen und an ihrer Verwirklichung mitzuwirken. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten.

§ 3

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Art der Einziehung entscheidet der Vorstand. Für die Finanzierung besonderer Aufgaben können Umlagen erhoben werden und zwar je nach Art der Aufgabe von allen Mitgliedern oder einzelnen Mitgliedergruppen.

§ 4

Organe des Vereins sind:

1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

§ 5

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei Vertreter dieses Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite, der sich aus einem oder mehreren Stellvertretern des 1. Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Kassierers zusammensetzt. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und ist berechtigt, verbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben. Im Innenverhältnis ist er an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des Beirates gebunden. Dem Kassierer obliegt die Kassenführung des Vereins. Er darf Zahlungen nur mit Genehmigung des Vorstandes leisten. Der Geschäftsführer ist für den technischen Geschäftsbetrieb des Vereins verantwortlich. Er hat bei den Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, die gefassten Beschlüsse zu formulieren und diese nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an die jeweiligen Stellen weiterzuleiten. Im Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 6

Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins wird ein Beirat gebildet. Zur Erarbeitung und Organisation bestimmter Aufgabenwahrnehmungen werden im Bedarfsfall von den Mitgliedern des Beirates bestimmte Ausschüsse gebildet. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschüsse haben, entsprechend ihrer verschiedenen Aufgabengebiete, in ihren Sitzungen Anregungen zu sammeln und in Form von Anträgen an den Vorstand weiterzuleiten. Die Ausschüsse können entweder einzeln oder gemeinsam Sitzungen abhalten, je nach Art der zu behandelnden Fragen. Sitzungen des Beirates werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss eine Beiratssitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder dies beantragt.

§ 7

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zusammensetzung des Vorstandes und des Beirates. Sie wählt diese Organe jeweils für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich bis zum Ablauf des 1. Quartales. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies wünschen und beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes.Während Vorstandssitzungen kurzfristig einberufen werden können, hat die Einladung zur Mitgliederversammlung vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.

§ 8

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod des Mitgliedes

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des laufenden Monats wirksam. Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder, die gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes und Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Wirkungen sind die gleichen, wie bei freiwilligem Austritt.

§ 9

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn sinken sollte und eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit die Auflösung beschließt. Im Falle der Auflösung fällt das eventuell vorhandene Vereinsvermögen an das Sozialamt der Stadt Herzogenrath zur Verteilung an bedürftige Personen im Stadtteil Merkstein.

§ 10

Über alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelten Fälle entscheidet der Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

§ 11

Der Vorstand kann von sich aus eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 12

Die Satzung tritt am 07. Dezember 1959 in Kraft.


Die Satzung wurde zuletzt geändert bei der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2006, hinsichtlich der Neufassungen der §3, Satz 3, §5, §8, Satz 3 und §10.

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